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Die aktuellen Medienberichte haben die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf strafbare Verhaltensweisen im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben gerichtet. Um derartige Fälle zu vermeiden, sollte die sogenannte „vergaberechtliche Compliance“ beachtet werden.
Unter Compliance im Allgemeinen versteht man die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Normunterworfenen. Für die Kontrolle der Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen und internen Vereinbarungen sind die Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Leiter öffentlicher Institutionen zuständig.
Vergabemanipulationen. Eine Vergabemanipulation kann mit und ohne Betrugsabsicht erfolgen. Klassiker der Vergabemanipulationen wären zum Beispiel die Annahme von Schmiergeld, die Annahme sonstiger Zuwendungen gegen Gewährung von Vergünstigungen, Bieterbevorzugung („Freunderlwirtschaft“), Fehler bei der Wahl des Vergabeverfahrens oder vernachlässigte Kontrolle. Manipulationen können vor dem und während des Verfahren(s) auftreten. Die Nichtbeachtung der Ausschreibungspflicht, die Umgehung des Vergaberechts oder die unzulässige In-House-Vergabe, sind die Rechtsverstöße, die noch vor Beginn des Verfahrens am häufigsten auftreten. Auch versuchen Unternehmen hin und wieder bewusst den Schwellenwert zu unterschreiten, indem sie Aufträge aufsplitten. Weitere Formen von klassischen Vergabemanipulationen wären zum Beispiel die Einbeziehung von Bietern in die Planung von Bauprojekten oder die Ausschreibungsgestaltung zugunsten eines bestimmten Bieters. Auch während eines laufenden Verfahrens kommt es immer wieder zur Rechtsverstößen. Dazu zählen unter anderem abgestimmte Verhaltensweisen bei der Angebotslegung, Preisabsprachen, einseitige Informationsweitergabe und andere Bieterbevorzugungen. Auch durch vernachlässigte Kontrollen oder freihändige Vergabe von nachträglichen Zusatzaufträgen kann man sich strafbar machen.
Konsequenzen. Wird ein Auftrag vergaberechtswidrig vergeben, kann ein Nachprüfungsverfahren veranlasst werden. Dadurch kommt es zu einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand. Auf Bieterseite droht strafrechtlich eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, wenn man ein Angebot legt oder Verhandlungen führt, die auf einer rechtswidrigen Absprache beruhen (§ 168b Abs 1 StGB). Für öffentliche Auftraggeber kann wegen Untreue eine Geldstrafe von bis zu 360 Tages-sätzen oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Diese kann von 6 Monaten bis hin zu 10 Jahren reichen, wenn der Schaden einen Wert von 300.000 EUR übersteigt (§ 153 StGB).
Außerdem können Schadenersatzansprüche entstehen. Sollte es zu einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen vergaberechtliche Vorschriften kommen, gefährdet dies das Unternehmen, weiterhin öffentliche Aufträge zu erhalten.
Selbstreinigung. Um den Markt allerdings nicht zu sehr einzuschränken, gibt es die Möglichkeit der Selbstreinigung für Unternehmen, für die wegen rechtswidrigen Verhaltens ein Ausschlussgrund vorliegt. Durch konkrete Maßnahmen, die das nochmalige Begehen der betreffenden strafbaren Handlung verhindern sollen, kann der Bieter beweisen, dass er trotz einer einmaligen Verfehlung glaubhaft ist. Dies kann durch die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens oder durch die Einschaltung einer inneren Revision oder durch Einführung interner Haftungs- und Schadenersatzregelungen geschehen. Die Novelle des BVerG 2018 enthält weitere Selbstreinigungsmaßnahmen:
• Schadenswiedergutmachung durch Ausgleichszahlungen
• Aktive Zusammenarbeit mit den ermittelnden Behörden zur Aufklärung des Tatvorwurfs
Zusammenfassend ist Repräsentanten von öffentlichen Auftraggebern, aber auch Bietern dringend anzuraten, sich an die vergaberechtlichen Bestimmungen zu halten. Verstöße dagegen können neben einem Nachprüfungsverfahren auch zu empfindlichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen führen.