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Daten auf Vorrat

Die österreichischen Bestimmungen zur Vorratsdatenspeicherung sind zwar erst seit 1. April 2012 in Kraft, können jedoch bereits jetzt auf eine ereignisreiche Geschichte zurückblicken. Dies hat in erster Linie mit den europäischen Wurzeln zu tun.

RuV_RechtstippDas Regelwerk geht zurück auf die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie der EU, die bereits kurz nach ihrem Inkrafttreten vom Europäischen Gerichtshof behandelt werden musste (siehe auch public-Brief aus Brüssel S. 18). Mehrere Mitgliedsstaaten, allen voran Irland, hatten nämlich argumentiert, dass bei der Beschlussfassung über die Richtlinie die falsche Rechtsgrundlage gewählt worden sei. Der Gerichtshof wies die Klage zwar ab, ließ aber ausdrücklich die Frage offen, ob die Richtlinie inhaltlich den Grundrechten der EU entspricht. Abgesehen davon stieß die standfeste Richtlinie bei den Mitgliedstaaten nicht gerade auf „vorauseilenden Gehorsam“.

Eine Reihe von Ländern, darunter auch Österreich, ließ die Frist zur Umsetzung der EU-Richtlinie verstreichen, und wurde deshalb vom Gerichtshof auch schon Ende 2010 verurteilt.



Generalverdacht?

Die zwischenzeitige Umsetzung in Österreich erfolgte durch eine Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), der Strafprozessordnung (StPO) und des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG). Demnach müssen bestimmte Anbieter von öffentlichen Kommunikationsdiensten (Internet-Zugangsdienste, öffentliche Telefondienste und E-Mail-Dienste) Stamm-, Standort- und Verkehrsdaten unabhängig von einer konkreten Verdachtslage für einen Zeitraum von sechs Monaten – „auf Vorrat“ – speichern und für einen allfälligen behördlichen Zugriff bereithalten. Reine Kommunikationsnetze sind nach der österreichischen Regelung von der Speicherpflicht ausgenommen, um Doppelspeicherungen zu vermeiden. Die Speicherung von Inhaltsdaten ist nach der Richtlinie ausdrücklich verboten.

Schutz versus Kontrolle

Da jedoch aus den zu speichernden Daten wesentliche Rückschlüsse auf die persönlichen Umstände des jeweiligen Nutzers gezogen werden können, ist die Materie evident grundrechtssensibel. In Deutschland wurden die dortigen Umsetzungsregelungen bereits im Jahr 2010 vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben – und zwar auf Grundlage einer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde von insgesamt 34.939 Beschwerdeführern. Auch in Österreich wurde mittlerweile von der Kärntner Landesregierung ein Gesetzesprüfungsantrag beim VfGH eingebracht. Außerdem ist derzeit auch in Österreich eine Sammelbeschwerde in Vorbereitung.

Dass sämtliche Entwicklungen rund um die Vorratsdatenspeicherung von großem Medieninteresse begleitet werden, überrascht nicht. Kaum ein anderes Regelwerk der letzten Jahre bringt die sensible Balance zwischen Freiheit und Ordnung (Sicherheit) derart in Bedrängnis. Die weiteren Entwicklungen dürfen daher mit Spannung erwartet werden.