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Management von Naturkatastrophen  

Hochwässer, Lawinen und andere Elementarereignisse erfordern rasche, zielgerichtete Entscheidungen und mitunter die Mithilfe privater Unternehmen. 

Auch wenn es schwer fallen mag, sich in dieser Situation mit „Belanglosigkeiten“ wie der Sicherstellung eines freien und lauteren Wettbewerbs oder der Gleichbehandlung von Bietern auseinanderzusetzen, das Vergaberecht ist auch hier anzuwenden. Es bietet aber Mittel und Wege, um auf solche Ereignisse adäquat zu reagieren. 

Ohne Bekanntmachung 

Die Direktvergabe von Aufträgen ist auch in Katastrophenfällen nur bis zu den vorgesehenen Schwellenwerten möglich – entsprechend der erst kürzlich bis Ende 2014 prolongierten Schwellenwertverordnung derzeit also bis zu einem geschätzten Auftragswert von € 100.000. 

Viele Maßnahmen der Beseitigung oder Abwehr von Schäden in Katastrophenfällen werden über diesen Schwellenwert hinausgehen, erlauben aber dennoch keinen Aufschub. Hier sieht das Bundesvergabegesetz die Möglichkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung aus dringlichen, zwingenden Gründen vor. Dieses vergleichsweise formfreie Verfahren ist nicht an Schwellenwerte gebunden und kann auch mit nur einem Bieter geführt werden. 

Es ist aber Vorsicht geboten. Naturkatastrophen rechtfertigen es nicht per se, alle damit verbundenen Aufträge in diesem Verfahren zu vergeben. Die Dringlichkeit darf vor allem nicht dem Verhalten des Auftraggebers selbst zuzuschreiben sein und muss in Zusammenhang mit Ereignissen stehen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte. Darüber hinaus dürfen die Umstände die Einhaltung der Fristen für die Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nicht zulassen. Dieser Ausnahmetatbestand kommt also nur in engen Grenzen zum Tragen und ist als bloße Überbrückung von Notsituationen gedacht. Er rechtfertigt die Beschaffung von Leistungen nur im absolut erforderlichen Ausmaß. 

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Bildnachweis: Gina Sanders – Fotolia.com


Es kann also geboten sein, parallel zur Beauftragung der unmittelbaren Notmaßnahmen gleich reguläre bzw. beschleunigte Vergabeverfahren für die weiteren erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um nicht in der Folge in die Situation einer „hausgemachten“ Dringlichkeit zu geraten. Bei Naturkatastrophen bleibt keine Zeit für aufwendige Vergabeverfahren, dennoch müssen gewisse Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Besser man weiß bereits vor einer Katastrophe, wie im Ernstfall zu verfahren ist.

Vorbeugende Maßnahmen

Auch Naturkatastrophen können vorhersehbar sein. Vor allem wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Ereignisse im „gewohnten“ Ausmaß handelt. Soweit es beispielsweise Leistungen in Zusammenhang mit der konventionellen Lawinengefahr betrifft, kann es dementsprechend auch geboten sein, bereits vorweg Vergabeverfahren durchzuführen. Untätigkeit im Vorfeld führt dann im Katastrophenfall unter Umständen zur Rechtswidrigkeit von Auftragsvergaben im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung.  Es ist daher zu empfehlen, in die Planung für den Katastrophenschutz auch die vergaberechtlichen Aspekte mit einzubeziehen. Ist der Katastrophenfall erst einmal eingetreten, ist es meist zu spät, sich in dieser Situation über vergaberechtliche Schranken den Kopf zu zerbrechen. 


Rechtstipp  

Dr. Michael Breitenfeld und Mag. Michael Kröswang 
Siemer – Siegl – Füreder & Partner, Rechtsanwälte 
www.ssfp-law.at